Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr | 05/2010
Autoren
Dr. Berthold Schanze, LL.M., Rechtsanwalt Peters, Schönberger & Partner GbR, München
Summary
Zivil- und Wirtschaftsrecht
Neues zu Vertriebsvereinbarungen –
Weko und EU-Kommission novellieren Regelungen zu vertikalen Absprachen
Liefer- und Vertriebsverträge müssen zu ihrer Wirksamkeit kartellrechtskonform sein, d.h. sie dürfen keine unzulässigen wettbewerbsbeschrän-kenden Abreden enthalten. Vertriebsverträge, die solche Klauseln enthalten, sind im Zweifel nichtig und damit nicht durchsetzbar.
Nicht jede wettbewerbsbeschränkende Abrede, wie z.B. ein Wettbewerbsverbot oder eine Exklusivvereinbarung, ist jedoch unzulässig. Um Unter-nehmen die Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Regelungen zu erleichtern, hat die EU-Kommission verschiedene sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen („GVO“) erlassen. Wenn eine Vereinbarung die darin enthaltenen Regeln beachtet, ist sie vom Kartellverbot freigestellt, d.h. in jedem Fall wirksam. Für Vertriebsverträge gilt die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen (VO 330/2010) der EU-Kommission („Vertikal-GVO“). Die Vertikal-GVO wurde jüngst neu gefasst. Auch die Schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat ihre Vertikalbekanntmachung überarbeitet und sie der Vertikal-GVO inhaltlich angepasst. Ziel der Weko ist, dass in der Schweiz dieselben Regelungen wie in der EU zur Anwendung kommen. Die folgenden Ausführungen gelten somit analog auch für Vereinbarungen, die dem Schweizerischen Kartellgesetz unterfallen.
Der Beitrag soll die Regelungen der Vertikal-GVO, einschließlich ihrer Neuerungen, aufzeigen und deren praktische Bedeutung für Vertriebsverträge darlegen.
( Dr. Berthold Schanze)