IUS-NEWS 1/2017

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) am 1. Januar 2005 besteht die Möglichkeit der Verwendung von sog. qualifizierten elektronischen Signaturen, womit die Authenzität (d.h. Nachweis des Absenders) sowie die Integrität des Dokuments sichergestellt sind. Ausserdem stellt Art. 14 Abs. 2bis OR qualifizierte elektronische Signaturen der eigenhändigen Unterschrift gleich. So können Dokumente elektronisch rechtsgültig unterzeichnet werden, auch wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Parteivereinbarung Schriftform (d.h. eine Erklärung in Schriftform mit Unterschriften aller dadurch Verpflichteten) notwendig ist. Auch können entsprechend elektronisch signierte Dokumente als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dienen.

Bis heute sind bereits zahlreiche Anbieter als Zertifizierungsdienste anerkannt worden (vgl. https:// www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/pki.html). Qualifizierte elektronische Sig-naturen stehen jedoch nur natürlichen Personen offen und sind vor allem bei Massgengeschäften in der Praxis untauglich (da jedes Mal die PIN eingegeben werden muss), weshalb sie sich bis heute nicht richtig durchsetzen konnten.

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